Gebühren und Honorar

Hier erhalten Sie Informationen über die Kosten einer Erstberatung und finden einen Auszug der Gebührentabelle für Rechtsanwälte.

Vorbemerkung:
Die Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt verlangen kann. Welche Gebühren anfallen und wie sie berechnet werden, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es ist für den Rechtsanwalt bindend. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können nur beansprucht werden, wenn dazu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird. Unzulässig und wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Aus wirtschaftlichen Gründen kann jedoch auch eine unentgeltliche Inanspruchnahme eines Anwalts in Frage kommen (im Rahmen der so genannten Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe).

Die Gebühren des Rechtsanwaltes orientieren sich an dem Streitwert (Gegenstandswert) des jeweiligen Falles. Die jeweilige Höhe der Gebühr ist der Gebührentabelle für Rechtsanwälte zu entnehmen.


Erstberatung (§ 34 RVG)

Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 Euro.


Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)

Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich für den Mandanten tätig, entsteht eine Geschäftsgebühr. Der Gebührenrahmen sieht hier das 0,5fache bis 2,5fache der Gebühr vor. Die Regelgebühr beträgt das 1,3fache.

Bei einem Gegenstandswert von z.B. 2500,00 € beträgt eine Geschäftsgebühr 201,00 € multipliziert mit dem Faktor 1,3, also 261,30 €, zuzüglich der Auslagen und 19% Mehrwertsteuer.


Honorarvereinbarung

Der Rechtsanwalt kann mit seinen Mandanten unter Berücksichtigung des §4 RVG eine Vereinbarung über die Vergütung treffen. In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.